mit Betrieben des Installateur und Heizungsbauer-, Klempner-, Ofen- und Luftheizungsbauer-,
Behälter- und Apparatebauer- Handwerks
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Reparatur-, Ausbesserungs-,
Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten, die keine wesentliche
Bedeutung für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit des
Gebäudes haben.
I. Allgemeines
1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmen (nachstehend; Auftraggeber)
auszuführenden Aufträgen sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
sowie etwaige individuelle Vereinbarungen; Sie haben Vorrang vor abweichenden
Bedingungen des Bestellers (nachstehend; Auftraggeber), denen ausdrücklich
widersprochen wird.
2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich oderin elektronischer Form
(§126a BGB) erfolgen.
II. Angebote und Unterlagen
1. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein
schriftliches Angebot oder ein Angebot in elektronischer Form des Auftragnehmers vorliegt
und nichts anderes vereinbart ist,
2. ist das Angebot für die Zeit von 15 Kalendertagen nach Zugang beim Auftraggeber
bindend.
3. Gewicht- oder Maßangaben in Angebotsunterlagen des Auftragnehmers
(z.B. in Plänen, Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd gewichts- oder maßgenau,
soweit nicht diese Angaben auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet
werden.
4. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von
Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne
Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen
zugänglichgemacht werden und
5. bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben.
Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten.
6. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und
dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu
notwendige Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.
III. Preise
1. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie
für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung
setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des
Beginns der erschwerten Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.
2. Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen Verkehr sofort, im nicht
kaufmännischen Verkehr dann an den Auftraggeber weiterberechnet, wenn die Werkleistung
nach dem Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht wird.
IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist,
sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom
Auftraggeber/Besteller ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) nach Abnahme und
Rechnungserhalt, spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt, an den
Auftragsnehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Auftraggeber in
Verzug, soweit auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
2. Wechsel und Schecks werden nur an Zahlung statt angenommen; die hierbei
anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
3. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen aufrechnen.
V. Ausführung
1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbar, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach
Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den
Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß II. Ziffer 3 erforderlichen
Genehmigungen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn und soweit erforderlich,
eine kostenlose Bereitstellung eines Strom-, Gas-, Wasseranschlusses gewährleistet ist,
sowie eine vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
2. Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- und /oder Lötarbeiten und dergleichen vorgesehen,
so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn seiner Arbeiten auf
etwaige mit den Arbeiten verbundene, dem Auftraggeber bekannte Gefahren
(z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen, Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen,
feuergefährdete Bau- und Materialen, Gefahr für Leib und Leben von Personen usw.)
hinzuweisen
VI. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Werkleistung.
2. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im
Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Gefahrenübergang liegt auch vor, wenn die Montage aus
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer
die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers
übergeben hat.
3. Die Werksleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige
Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach probeweiser
Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung).
Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
VII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objekts beauftragt
(Reparaturauftrag) und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instand gesetzt
werden, weil
1. der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht
gewährt, oder der Fehler/ Mangel trotz Hinhaltung der allgemein anerkannten regeln der
Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich
sinnvoll beseitigt werden kann.
2. Ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers
zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- und
Risikobereich des Auftragnehmers (z. B. Ersatzteile können nicht mehr beschafft werden) fällt.
VIII. Sachmängel
1. Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme der
Werkleistung durch den Auftraggeber.
2. Die verkürzte Frist für Mängelansprüche von einem Jahr gilt nicht, soweit die Haftung
gesetzlich vorgeschrieben ist, wie z.B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei
Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen
Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch
vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen
Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.
3. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach
Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers
4. oder Dritter, durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse, sowie
normale/n Abnutzung/ Verschleiß (z. B. von Dichtungen) entstanden sind.
5. Systemimmanente geringe Farbabweichungen
(z. B. herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) und geringe Farbabweichungen, die auf die
Verwendung oder der Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind,
gelten als vertragsgemäß.
6. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werksvertraglichen
Mängelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur die zum Abnahmezeitpunkt
vorhandenen / angelegten Mängel beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrags
(z. B. Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungsauftrag) beruhen, nicht jedoch Mängel am
Objekt des Auftraggebers, deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrags
zurückzuführen sind.
IX. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nicht am Gegenstand des Werkvertrages selbst
entstanden sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur im Fall von vorsätzlicher oder
grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst (Auftragnehmer),
seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum- und das Verfügungsrecht an den
Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Liefergegenstand bei Einfügung nicht wesentlicher
Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstücks wird.
2. Soweit die Liefergegenstände wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder des
Grundstücks des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei
Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener
Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die
ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten
und ihm das Eigentum an diesen den Gegenständen zurück zu übertragen.
3. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenstände als wesentliche
Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder
verarbeitet, so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung
Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht
an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers schon jetzt an den
Auftragnehmer ab.
XI. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort der werkvertraglichen Ausführung oder der Sitz der gewerblichen
Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind
oder der Auftraggeber eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder öffentlich
rechtlichen Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.
Stand Januar 2014
Wasser-Wärme-Wilhelm
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